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PrivatPartys-NordOst
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Welche rechtlichen Grundlagen sind zu beachten ?

Welche rechtlichen Grundlagen sind zu beachten ?
Eine der großen Unsicherheiten bei der Veranstaltung von Party`s
ist ja eher rechtlicher Natur !
Kann ich Ärger mit Club`s bekommen, wenn ich eine private Party organisiere ?

Nachdem ich die Gelegenheit hatte, eienen Anwalt zu befragen, und auch parallel mal im Netz recherchiert habe, ist daraus eine ziemlich klare Rechtslage geworden.
Es gibt dabei 3 wesentliche Kriterien :

• Ist die Party für eine geschlossene Gruppe ?

• Habt Ihr eine Gewinnerzielungsabsicht ?

• Ist die Party für dritte zugänglich ?

Hier ist der Begriff der "geschlossenen Gesellschaft" ein wichtiger Aspekt.
Diese ist gegeben, wenn nur ein ausgewählter Personenkreis teilnimmt, und sich nicht jeder anmelden kann.
Nicht unbedingt notwendig, aber hilfreich ist ein Schild an der Eingangstüre. "geschlossene Gesellschaft".
Ein weiteres Merkmal ist der Druck von Einladungs - oder Eintrittskarten.

Es darf lediglich eine "Kostenumlage" verlangt werden.
Diese gilt nicht nur für Essen oder Getränke, sondern auch für Location`s , DJ`s oder Deko.
Fest steht, das Ihr im Falle der Gewinnerzielung automatisch per Gesetz zu Veranstalter werdet.
Das gleiche gilt natürlich dann, wenn Ihr die Veranstaltung dritten ..also nicht eingeladenen Personen zugänglich macht.

Damit werdet Ihr nicht nur verpflichtet, diese Gewinne dem Finanzamt am Jahresende zu erklären ..
..sondern auch GEMA und Künstkersozialkasse zu zahlen, und auch dazu, diese Veranstaltung bei der Kommune anzumelden.

Was muss ich also beachten ?


1. geschlossene Gesellschaft erklären. (ausgewählter Personenkreis, und ggf. Hinweis an der Eingangstüre)

2. Zutritt nur mit Eintrittskarte ( der Öffentlichkeit darf diese Veranstaltung nicht zugänglich sein )

3. Nachweis der Kosten per Beleg. ( daraus kann abgeleitet werden, ob Ihr Gewinne erzielt)


Wenn Ihr diese Punkte beachtet, seid Ihr zumindest juristisch auf der sicheren Seite !
Als kleiner Nachtrag ...
Noch die "offizielle" Definition der geschlossenen Gesellschaft.
Quelle : Landesregierung NRW



Von einer geschlossenen Gesellschaft ist auszugehen, wenn:

ein Gebäude oder ein geschlossener Raum für eine private Veranstaltung genutzt wird,
die Veranstaltung nicht gewerblichen Zwecken dient,
die Feier geplant ist und in diesem Sinne nicht spontan stattfindet,
es sich nicht um eine regelmäßig stattfindende Veranstaltung (wie z.B. Skatrunden, Kegelclub-Treffen) handelt,
der Zweck der Zusammenkunft nicht primär im gemeinsamen Rauchen liegt,
die Gastgeberin oder der Gastgeber jeden Gast persönlich eingeladen hat, also nur bestimmte Personen im Rahmen einer privaten Veranstaltung (z. B. einer Familienfeier) bewirtet werden und
andere Personen als geladene Gäste keinen Zutritt haben (die Öffentlichkeit ist ausgeschlossen)
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